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Thema Videoüberwachung

Das Grundgesetz garantiert jedem das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsgemäße Ordnung verstößt. Dieses Grundrecht schützt auch das Recht am gesprochenen Wort und das Recht am eigenen Bild. Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer von ihm Videoaufzeichnungen vornehmen darf. Die Unantastbarkeit der Persönlichkeit wird erheblich geschmälert, dürften andere ohne oder gar gegen den Willen des Betroffenen über die Videoaufnahmen nach Belieben verfügen. Dazu zählt auch die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung in öffentlich zugänglichen Bereichen mittels Videogerät und zwar auch ohne Verbreitungsabsicht.

Das durch das Grundgesetz gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht gilt nach zahlreichen Urteilen des BAG und der Landesarbeitsgerichte nicht nur gegenüber dem Staat und seinen Institutionen, sondern ebenso im Privatrechtsverkehr und damit auch im beruflichen Bereich. Derartige Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht können auch nicht durch Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats für den betrieblichen Bereich legitimiert werden. Die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien findet ihre Grenze im Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers.

Arbeitgeber und Betriebsrat oder Personalrat haben nach dem Betriebsverfassungsgesetz und den Personalvertretungsgesetzen die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen. Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht können allerdings durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, wozu es einer Güter- und Interes-senabwägung bedarf, um zu klären, ob dem Persönlichkeitsrecht der einen Partei gleichwertige und schutzwürdige Interessen der anderen Partei gegenüberstehen (vgl. BAG, Beschluss v. 14.12.2004 - 1 ABR 34/03 – m.w.N.).

Die bei der Interessenabwägung zu beachtenden Aspekte werden in den Ausführungen „HINWEISE ZUR VIDEOÜBERWACHUNG" behandelt und bieten so Hilfen bei dieser schwierigen und vielfältigen Angelegenheit.

Norbert Warga